Satzung

Satzung

des Blinden- und Sehbehindertenvereins für Moers und Umgebung e. V.

vom 15. März 2008

§ 1

Der Blinden- und Sehbehindertenverein für Moers und Umgebung e. V. mit Sitz in Moers verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Er ist dem Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V. als Mitgliedsverein angeschlossen.


Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den linksrheinischen Teil des Kreises Wesel. Eingetragen ist der Verein beim Amtsgericht Moers unter VR-0688.


Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung blinder und sehbehinderter Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


  1. Soziale und berufliche Rehabilitation, Fort- und Weiterbildung
  2. Mitwirkung und Unterstützung bei der Erschließung neuer Berufsmöglichkeiten
  3. Maßnahmen und deren Durchführung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
  4. Unterstützung und Pflege kultureller, geselliger und sportlicher
  5. BestrebungenFörderung der Arbeits-, Senioren-, Erholungs- und Gesundheitsfürsorge
  6. Beratung und Unterstützung in Hilfsmittelfragen, u. a. durch Gewährung von Beihilfen zur Anschaffung neuer elektronischer Hilfsmittel sowie Geräten zum barrierefreien Zugang zu Hörbuchbibliotheken und zum Internet

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.


§ 6

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede Person werden, die im Sinne des Gesetzes blind oder sehbehindert mit einem Sehvermögen von höchstens 3/10 ist. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in der nachfolgenden Vereinsversammlung bekanntgegeben wird. Die Aufnahme ist dem Antragsteller unter Beifügung der Satzung mitzuteilen.


§ 7

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen.


§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) das Ansehen des Vereins und darüber hinaus der Blinden und Sehbehinderten im Allgemeinen zu wahren,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und

c) den Mitgliedsbeitrag zu zahlen (näheres dazu unter §12).


§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:


a) durch Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen oder vor einem Vorstandsmitglied zu erklären.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nach § 8 a ernstlich verletzt. Der Ausschluss wird nach sorgfältiger Prüfung durch den Vorstand von einer Vereinsversammlung beschlossen. Dieser Beschluss, der mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen muss, ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

d) wenn die Voraussetzungen nach § 6 nicht mehr gegeben sind. Das Mitglied hat dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und hat dann die Möglichkeit, förderndes Mitglied des Vereins zu werden.

e) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (näheres dazu unter § 12 dieser Satzung). Auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind rückständige Mitgliedsbeiträge zu zahlen; alle sonstigen Verpflichtungen an den Verein sind restlos zu erfüllen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.


§ 10

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können von jeder Vereinsversammlung Personen benannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.


§ 11

Förderer des Vereins

Förderer des Vereins (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aller Art werden, wenn sie zu tätiger Mitarbeit oder zur Zahlung eines Beitrages bereit sind.


§ 12

Mitgliedsbeiträge

Eine Aufnahmegebühr entfällt. Zur Zahlung eines laufenden Beitrages ist jedes Mitglied verpflichtet. Über die Höhe entscheidet eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Generalversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung bis zum Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres seiner Beitragspflicht nicht nach, entzieht der Vorstand dem

säumigen Mitglied die Mitgliedschaft. Die Mahnung muss schriftlich erfolgen und ein Hinweis auf diesen Paragraphen der Satzung enthalten. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft rückwirkend vom Zeitpunkt an, für den kein Beitrag gezahlt wurde.


§ 13

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)

c) dem Kassierer, der zugleich Mitglied des sehenden Beirats ist

d) dem Schriftführer

e) 3 Beisitzern

f) dem sehenden Beirat (bestehend aus mindestens 2 Personen, einschließlich des Kassierers).


Der 1. Vorsitzende sollte möglichst blind sein.

Der 1. Vorsitzende bildet zusammen mit seinem Stellvertreter und dem Kassierer den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist hierbei an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sowie diejenigen der Vereinsversammlung gebunden. Der 1. Vorsitzende kann jedes Vorstandsmitglied mit anfallenden Aufgaben betrauen.


Der Kassierer führt die Kasse des Vereins und wird darin von den Vorstandsmitgliedern unterstützt. Er ist ihnen und der Jahreshauptversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Beitragskassierung kann auch durch andere Personen erfolgen. Der Kassierer ist unterschriftsbefugt gegenüber der Sparkasse, jedoch nur in Verbindung mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden. Die Vertretung des Kassierers kann von einem anderen Mitglied des sehenden Beirats wahrgenommen werden.


Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins. Er hat über den Verlauf der Versammlung sowie über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen Protokolle zu führen. Die Protokolle sind glaubwürdig vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. In den Vereinsversammlungen bzw. den Sitzungen des Vorstands sind die gefertigten Protokolle zu verlesen.


§ 14

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre auf der Jahreshauptversammlung (oder einer außerordentlichen Generalversammlung) gewählt. Der Vorstand kann wiedergewählt werden oder er wird durch Neuwahl ganz oder teilweise umgebildet. Die Wahl erfolgt generell geheim und mit verdeckten Stimmzetteln.


Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang diese Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Dabei ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (gültigen) auf sich vereinigen kann. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.


§ 15

Pflichten des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über die Einberufung und Durchführung der Versammlungen und bereitet sie vor. Er ist verpflichtet, sich von den ordnungsmäßigen Buchungen des Kassierers im Laufe des Jahres zu überzeugen. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen. Für Verpflichtungen, die der 1. Vorsitzende eingeht, muss vorher ein Beschluss des Vorstandes herbeigeführt werden.


§ 16

Vereinsmittel

Die Finanzen werden (§ 15) vom Kassierer verwaltet. Sie sind nur im Interesse des Vereins zu verwenden und im Übrigen zinsbringend anzulegen. Andere Wertgegenstände verwaltet der Vorstand.


§ 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.


§ 18

Vereinsversammlungen

Es sollen mindestens 4 Versammlungen im Jahr stattfinden. Diese werden vom Vorstand vorbereitet und vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Vertreter geleitet. Sie dienen der Unterrichtung der Mitglieder über alle das Blindenwesen berührenden Angelegenheiten, der kulturellen und geselligen Unterhaltung sowie der Wahrnehmung der ihnen aufgrund dieser Satzung oder gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Aufgaben.


§ 19

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss spätestens bis zum 15. April eines Jahres stattfinden. Hierzu werden alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen.


§ 20

Besondere Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung erledigt im besonderen folgende Aufgaben:


a) Nach Ablauf der Wahlzeit des Vorstandes (gemäß § 14) einen neuen Vorstand zu wählen.

b) Den Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen.

c) Den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen. Die vom Kassierer aufzustellende

Jahresrechnung muss in Verbindung mit einer Kassenprüfung durch einen nicht dem Vorstand zugehörigen geeigneten Kassenprüfer, nach Möglichkeit einer Person aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, geprüft werden.

d) Den Vorstand zu entlasten.

e) Satzungsänderungen vorzunehmen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

f) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.


§ 21

Außerordentliche Generalversammlung

Soll im Laufe des Jahres eine unter § 20 genannte Aufgabe erledigt werden, so kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.


§ 22

Ordentliche Mitgliederversammlung

Alle anderen Aufgaben des Vereins können in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erledigt werden. Zu dieser wird jeweils in der vorhergehenden Vereinsversammlung mündlich eingeladen.


§ 23

Beschlussfähigkeit

Alle Vereinsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder anwesend sind. Besteht zu Anfang einer Versammlung Beschlussfähigkeit, so gilt sie so lange als gegeben, wie sie nicht angezweifelt wird. Beschlüsse, die vor der ausdrücklichen Feststellung der Beschlussfähigkeit gefasst worden sind, gelten als wirksam.


Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit hat den Vorrang vor jeder Abstimmung. Kann eine Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Generalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit nicht durchgeführt werden, so ist diese im Wiederholungsfalle stets beschlussfähig. Dies muss auf der Einladung ausdrücklich vermerkt werden. Eine neue Einberufung für den gleichen Tag ist nicht zulässig.


Findet die Jahreshauptversammlung als 2. Versammlung des Jahres statt (§ 19), so ist sie, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, dieses muss bei der Einladung vermerkt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.


§ 24

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens ¾ aller Mitglieder in einer ausdrücklich einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein, der es zunächst 5 Jahre treuhänderisch verwaltet.


Konstituiert sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Blinden- und Sehbehindertenverein für Moers und Umgebung, der als Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein aufgenommen wird, geht das Vermögen sofort in den Besitz des neuen Blinden- und Sehbehindertenvereins über.


Bildet sich kein Blinden- und Sehbehindertenverein unter den genannten Bedingungen, so kann der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein im Rahmen seiner Satzung über das Vermögen verfügen.


§ 25

Die Vereinssatzung vom 24. März 2001 wurde geändert.

 

Moers, 15.03.2008


Dieter Brans, 1. Vorsitzender

Heinz Peter Maas, 2. Vorsitzender
Nina Rudatsch, Kassiererin

Hier können Sie sich die komplette Satzung als PDF-Datei herunterladen.

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